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   OLG Karlsruhe, 05.08.1987 - 16 WF 149/87   

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https://dejure.org/1987,7250
OLG Karlsruhe, 05.08.1987 - 16 WF 149/87 (https://dejure.org/1987,7250)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.1987 - 16 WF 149/87 (https://dejure.org/1987,7250)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. August 1987 - 16 WF 149/87 (https://dejure.org/1987,7250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1361; ZPO § 940
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bedürftigkeit; Sozialhilfebezug des Unterhaltsgläubigers; Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 87
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 11.12.1986 - 10 UF 168/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.1987 - 16 WF 149/87
    Eine solche kritische (Not-)Situation des Unterhaltsbedürftigen liegt im allgemeinen nicht vor, wenn ihm zu der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 BSHG) Sozialhilfe geleistet wird (ebenso OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 185; OLG Schleswig SchlHA 1986, 61; OLG Celle FamRZ 1987, 395; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3215; Vollkommer in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 940 Rdn. 8 Stichwort "Unterhaltsrecht« Buchst. c aa; Baumbach/Hartmann, aaO § 940 Anm. 3 B Stichwort "Ehe, Familie«; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 940 Anm. 4 a).

    Die Auffassung des Familiengerichts und des Senats, daß in einem Falle wie dem vorliegenden ein Verfügungsgrund fehlt, steht zwar im Einklang mit den genannten neueren Gerichtsentscheidungen, denen sich die genannten Kommentare angeschlossen haben; gleichwohl handelt es sich um eine Frage, die bisher in der gerichtlichen Praxis teilweise noch wenig Beachtung gefunden hat, und sich noch in dem Stadium der Klärung durch die Rechtsprechung befindet (s. dazu zum Beispiel den Hinweis auf die unterschiedliche Praxis der verschiedenen Senate des Oberlandesgerichts Celle in der Entscheidung FamRZ 1987, 395).

  • OLG Saarbrücken, 10.01.1985 - 6 UF 151/84

    Sozialhilfe; Leistungsverfügung; Verfügungsgrund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.1987 - 16 WF 149/87
    Eine solche kritische (Not-)Situation des Unterhaltsbedürftigen liegt im allgemeinen nicht vor, wenn ihm zu der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 BSHG) Sozialhilfe geleistet wird (ebenso OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 185; OLG Schleswig SchlHA 1986, 61; OLG Celle FamRZ 1987, 395; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3215; Vollkommer in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 940 Rdn. 8 Stichwort "Unterhaltsrecht« Buchst. c aa; Baumbach/Hartmann, aaO § 940 Anm. 3 B Stichwort "Ehe, Familie«; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 940 Anm. 4 a).
  • OLG Nürnberg, 16.07.2020 - 10 UF 1286/19

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt - Bewertung des Wohnvorteils einer

    Vermögenserträge, die er in zumutbarer Weise erzielen könnte, tatsächlich aber nicht erzielt, mindern als fiktives Einkommen seine Bedürftigkeit (OLG Hamm FamRZ 1999, 233 Tz. 76; BGH FamRZ 1988, 87 Tz. 19).

    Er kann gehalten sein, sein Vermögen umzuschichten (BGH FamRZ 1988, 87 Tz. 19; NJW 1992, 1044 - dort bejaht bei Rendite von 2.100 DM im Vergleich zu 350 DM).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.1998 - 2 UF 265/97

    Einstweilige Verfügung; Notunterhalt; Verfügungsgrund

    Diese Situation ist vergleichbar mit dem tatsächlichen Bezug von Sozialhilfe der für die Zeit seines Bezugs das Regelungsbedürfnis für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfallen läßt (vgl. FamRZ 1988, 635; so auch der 16. Familiensenat, FamRZ 1988, 87; für den Fall der darlehensweise Gewährung von BAföG : OLG Schleswig, FamRZ 1991, 977, 978).

    Ob ein Verfügungsgrund, also eine zu regelnde Notlage des Unterhaltsberechtigten vorliegt, ergibt sich vielmehr aus seiner tatsächlichen Situation, die - hier - dadurch geprägt ist, daß sein notwendiger Lebensbedarf bereits durch die gewährten Darlehen gedeckt wird (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 87).

  • OLG Oldenburg, 18.04.1988 - 4 WF 43/88

    Sozialhilfe, Prozeßkostenhilfe, Mutwilligkeit, Unterhalt, Sozialhilfe,

    Ebenso haben einige Oberlandesgerichte entschieden, auf deren Ausführungen zur Begründung im einzelnen verwiesen wird (OLG Düsseldorf - 3. Familiensenat - in FamRZ 1987/1057; OLG Frankfurt in FamRZ 1987/1164; OLG Köln in FamRZ 1983/410; auch der 11. Zivilsenat des OLG Oldenburg in FamRZ 1987/1163; vgl. ferner OLG Karlsruhe in FamRZ 1988/87).
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